Der Umstand, dass die Vollmacht der Anwältin auf die Wahrung der Interessen des Kindes beschränkt ist, schliesst entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht per se eine Interessenkollision in der Person der Anwältin aus. Wie für den Ausstand einer Gerichtsperson bereits der Anschein der Befangenheit genügt, muss die Nähe der Anwältin zu den Eltern, deren Interessen mit denjenigen des Kindes kollidieren, ausreichen, um Zweifel daran zu wecken, dass sie die Interessen des Kindes optimal wahren kann. Diese Nähe ist offensichtlich gegeben, wurde Rechtsanwältin X. doch durch die Eltern beauftragt und instruiert.