Ebenso wenig ist das geltend gemachte Vertrauensverhältnis zwischen A. und Rechtsanwältin X. von Bedeutung. Dieses beruht im Wesentlichen auf dem Vertrauensverhältnis zwischen seinen Eltern und der Anwältin, welches angesichts der Interessenkollision nicht massgebend sein kann. Der Umstand, dass die Vollmacht der Anwältin auf die Wahrung der Interessen des Kindes beschränkt ist, schliesst entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht per se eine Interessenkollision in der Person der Anwältin aus.