Die Frage der Interessenkollision betrifft allein den Familienverbund, und es würde eine Einmischung in familiäre Angelegenheiten darstellen, wenn die Anwältin in einem anderen Verfahren aus einem eigenen Interesse heraus (nur ein solches legitimiert sie zur Beschwerde) einen durch die für Familienbelange zuständige Behörde gefassten Entscheid in Frage stellen könnte. 3.3 zu Frage 2 Rechtsanwältin X. macht geltend, dass die eingesetzte Prozessbeistandschaft, und mithin auch die festgestellte Interessenkollision zwischen A. und seinen Eltern, kein Hindernis für eine weitere Vertretung der Interessen des Kindes im