Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb - unter einer formellen Betrachtungsweise - davon auszugehen, dass entgegen den obigen Ausführungen zwischen Kind und Eltern eine Interessenkollision besteht, die dazu führt, dass die Interessen des Kindes im vorliegenden Haftpflichtprozess von einer Beistandsperson zu wahren sind und die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Eltern ab dem Zeitpunkt, als die Versicherung ein Verschulden der Eltern geltend gemacht hat, entfallen ist. Der Umstand, dass die Beschwerde führende Anwältin am Verfahren, in welchem über die Interessenkollision befunden wurde, nicht beteiligt war, ändert daran