Die Frage der Interessenkollision zwischen Kind und Eltern war jedoch bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde, welche wegen der von ihr bejahten Interessenkollision, und aus keinem anderen Grund, eine Prozessbeistandschaft einsetzte, was von den betroffenen Eltern nicht angefochten wurde. Hat in einer Frage, welche ein Rechtsgebiet betrifft, für welches das Zivilgericht nicht zuständig ist, die zuständige Behörde rechtskräftig entschieden, so ist das Zivilgericht daran gebunden (RÜETSCHI, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess, Diss. Basel 2010, Rz 199).