59 Abs. 1 SVG), braucht im Rahmen des Haftpflichtprozesses des Kindes gegen den Haftpflichtigen bzw. dessen Versicherung nicht geprüft zu werden, da in diesem Prozess Eltern und Kind gleichermassen das Interesse haben, dass es nicht so weit kommt. Die Frage der Interessenkollision zwischen Kind und Eltern war jedoch bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde, welche wegen der von ihr bejahten Interessenkollision, und aus keinem anderen Grund, eine Prozessbeistandschaft einsetzte, was von den betroffenen Eltern nicht angefochten wurde.