Wie es mit der Interessenkollision stehen würde, wenn der Haftpflichtige wegen groben Verschuldens seitens der Eltern und fehlenden eigenen Verschuldens von der Haftpflicht befreit würde (Art. 59 Abs. 1 SVG), braucht im Rahmen des Haftpflichtprozesses des Kindes gegen den Haftpflichtigen bzw. dessen Versicherung nicht geprüft zu werden, da in diesem Prozess Eltern und Kind gleichermassen das Interesse haben, dass es nicht so weit kommt.