Was die Eltern als Schadenersatzpflichtige aufbringen müssten, würde ihnen als Unterhaltspflichtige fehlen. An einem allfälligen Regressprozess wäre das Kind nicht beteiligt und hätte das mit den Eltern parallele Interesse, dass auf diese nicht regressiert werden kann, da es von einer dadurch bewirkten wirtschaftlichen Schwächung der Familiengemeinschaft ebenfalls betroffen wäre. Wie es mit der Interessenkollision stehen würde, wenn der Haftpflichtige wegen groben Verschuldens seitens der Eltern und fehlenden eigenen Verschuldens von der Haftpflicht befreit würde (Art.