Ebenso rein theoretisch ist das Interesse des Kindes, neben der Versicherung die Eltern als weitere solidarisch haftende Schädiger belangen zu können. Es ist davon auszugehen, dass die Solvenz der Versicherung ausser Frage steht, und dass bei einer Leistungspflicht der Eltern bloss innerhalb der familiären Wirtschaftsgemeinschaft Mittel verschoben würden. Was die Eltern als Schadenersatzpflichtige aufbringen müssten, würde ihnen als Unterhaltspflichtige fehlen.