Die Möglichkeit, nach einer Streitverkündung auf Seiten der Versicherung in den vom Kind angestrengten Prozess einzutreten oder dafür zu sorgen, dass der Prozess auf Seiten des Kindes nicht optimal geführt wird, um einer Regressforderung zu entgehen, ist deshalb rein theoretischer Natur, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang gegenüber dem Regress des Haftpflichtigen ein Familienprivileg besteht. Ebenso rein theoretisch ist das Interesse des Kindes, neben der Versicherung die Eltern als weitere solidarisch haftende Schädiger belangen zu können.