Ob bezogen auf den vorliegenden Haftpflichtprozess tatsächlich eine Interessenkollision zwischen Kind und Eltern vorliegt, lässt sich mit Fug bezweifeln. Zwar ist abstrakt und nicht konkret zu bestimmen, ob eine Interessenkollision vorliegt, doch bezieht sich diese Aussage im Wesentlichen darauf, dass nicht massgebend ist, wie viel Vertrauen der gesetzliche Vertreter im Einzelfall verdient (SCHWENZER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 4 zu Art. 306 ZGB). Bei bloss theoretischen Interessenkollisionen oder solchen, die sich nur ergeben können, wenn die vorerst parallele Interessenwahrung von Kind und Eltern nicht zum Ziel führt, ist es fraglich, ob ein ausreichender Anlass