zu Art. 420 ZGB). Es ist zumindest zweifelhaft, ob auf eine Beschwerde von Rechtsanwältin X. gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde hätte eingetreten werden können. 2.6 Rechtsanwältin X. kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich bereits früher gegen das Vorgehen der Gerichtspräsidentin oder der Vormundschaftsbehörde mit einer Beschwerde wehren sollen. 2.7 Auf die von Rechtsanwältin X. in eigenem Namen erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.