Gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden kann gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB Beschwerde geführt werden, wobei zur Beschwerde jedermann, der ein Interesse hat, legitimiert ist. Allerdings muss es sich dabei um Interessen handeln, die beim Erlass der strittigen Massnahme von der Vormundschaftsbehörde hätten berücksichtigt werden müssen, oder es muss um einen Eingriff der Vormundschaftsbehörde in Rechte eines vormundschaftlichen Mandatsträgers gehen (GEISER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch 1, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 420 ZGB).