Die Verfügung vom 02. November 2011 konnte, wie erwähnt, dahingehend interpretiert werden, dass die Einsetzung von Rechtsanwältin X. als Prozessbeiständin eine Option war. Sie hatte somit keinen Anlass, sich gegen diese Verfügung zur Wehr zu setzen, abgesehen davon, dass es sich aufgrund der Kompetenzordnung nicht um eine wirksame Anordnung, sondern bloss um eine Meldung an die Vormundschaftsbehörde handelte. Ein mit einem Haftpflichtprozess befasstes Gericht ist nicht befugt, eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB zu errichten. Gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörden kann gemäss Art.