Kantonsgericht Basel-Landschaft, BJM 2012 S. 111). Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist weniger strikt formuliert als die entsprechende Bestimmung im BGG und verlangt nicht, dass der Nachteil überhaupt nicht wieder gutgemacht werden kann. Es dürfte somit ein schwer wiegender tatsächlicher Nachteil genügen. 2.3 Rechtsanwältin X. bringt vor, sie habe den Anspruch, das amtliche Mandat zu Ende zu führen, vorbehältlich zwingender Beendigungsgründe. Der Staat müsse ausserdem dafür sorgen, dass eine „wirksame“ Vertretung gewährleistet werde (Art. 29 BV Art. 6 Abs. 3 lit.