Bei der allgemeinen Prozessbeschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) hat der Dritte, wie dies auch für Prozessparteien gilt, nachzuweisen, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 2.2 Bei dieser Voraussetzung ist durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob der Nachteil rechtlicher Natur sein muss (so die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 betreffend Nichtdurchführung einer Einigungsverhandlung gemäss Art.