2. Eigene Legitimation der Anwältin 2.1 Die Beschwerdelegitimation Dritter ist in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist jedoch zu bejahen, soweit der Dritte durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG analog, Art. 29a BV; vgl. RÜEGG, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 2 zu Art. 110 ZPO). Bei der allgemeinen Prozessbeschwerde (Art. 319 lit.