Damit konnte die Bevollmächtigung von Rechtsanwältin X. durch die Eltern von A. keine Wirkung mehr entfalten. Die Eltern können für ihr Kind im vorliegenden Prozess nicht mehr rechtsverbindlich handeln. Die gesetzliche Vertretung A.s im Prozess (Art. 67 Abs. 2 ZPO) obliegt P., was auch für Nebenverfahren gelten muss. Rechtsanwältin X. kann somit auch aus der ihr früher von den Eltern für A. erteilten Prozessvollmacht keine Legitimation ableiten, um für diesen eine Beschwerde einzureichen.