Diesen Beschluss hätten die Eltern als gesetzliche Vertretung von A. beim Regierungsstatthalteramt anfechten können (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Dies unterliessen sie jedoch, womit das Vorliegen einer Interessenkollision verbindlich festgestellt wurde. Liegt eine Interessenkollision vor, entfällt die Vertretungsmacht der Eltern automatisch (SCHWENZER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 6 Art. 306 ZGB). Damit konnte die Bevollmächtigung von Rechtsanwältin X. durch die Eltern von A. keine Wirkung mehr entfalten.