Soweit es um ein privatrechtliches Mandat für A. geht, wurde dieses mittels einer Bevollmächtigung durch die Eltern als gesetzliche Vertretung begründet. Aufgrund der Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 02. November 2011 setzte jedoch die Vormundschaftsbehörde am 09. Januar 2012 wegen Interessenkollisionen zwischen den Eltern und dem Kind im vorliegenden Prozess für dieses gestützt auf Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB eine Amtsperson als Vertretungsbeiständin ein. Diesen Beschluss hätten die Eltern als gesetzliche Vertretung von A. beim Regierungsstatthalteramt anfechten können (Art.