325 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwältin X. wurde mit der angefochtenen Verfügung mit sofortiger Wirksamkeit aus dem amtlichen Mandat entlassen und konnte deshalb nicht als amtliche Rechtsvertreterin von A. für diesen eine Beschwerde einreichen. 1.3 Soweit es um ein privatrechtliches Mandat für A. geht, wurde dieses mittels einer Bevollmächtigung durch die Eltern als gesetzliche Vertretung begründet.