III. 1. Legitimation zur Vertretung des Kindes 1.1 Rechtsanwältin X. führt Beschwerde im Namen von A.. Im Rubrum der Beschwerde steht dazu „amtlich vertreten durch Rechtsanwältin X.“. Im formellen Teil wird auf ein „privatrechtliches Mandatsverhältnis“ verwiesen. 1.2 Die Entlassung der Anwältin aus dem amtlichen Mandat stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die ausschliesslich mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b ZPO). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO).