Auch dieser Beschluss vom 9. Januar 2012 wurde nicht angefochten. Auf Antrag der neuen Prozessbeiständin P. entliess das Gericht schliesslich Rechtsanwältin X. mit Verfügung vom 14. März 2012 aus dem amtlichen Mandat. Dagegen führte Rechtsanwältin X. sowohl im eigenen als auch im Namen des Kindes A. Beschwerde beim Obergericht. Auszug aus den Erwägungen: (...)