Weiter beantragte die Versicherung die Prüfung einer Prozessbeistandschaft für A. Am 2. November 2011 verfügte die zuständige Gerichtspräsidentin, es werde für A. ein Prozessbeistand gemäss Art. 306 Abs. 2 i.V.m. Art. 392 Ziff. 2 ZGB eingesetzt und beauftragte die Vormundschaftsbehörde mit der Ernennung desselben, wobei sie Rechtsanwältin X. als Prozessbeiständin vorschlug. Diese Verfügung blieb unangefochten. Die Vormundschaftsbehörde setzte in der Folge aber nicht Rechtsanwältin X., sondern P. als Prozessbeiständin ein. Auch dieser Beschluss vom 9. Januar 2012 wurde nicht angefochten.