- Die entlassene Anwältin ist hingegen zur Beschwerdeführung im eigenen Namen legitimiert. Ihre Beschwerde ist jedoch abzuweisen, da die Ablösung der amtlichen Anwältin die logische Konsequenz der Einsetzung einer Prozessbeistandschaft wegen (durch die Vomundschaftsbehörde verbindlich festgestellter) Interessenkollision ist.