- Bejaht die Vormundschaftsbehörde eine Kollision der Interessen des Kindes und derjenigen der Eltern und setzt für das Kind folglich einen Prozessbeistand ein, kann die durch die Eltern in Vertretung ihres Kindes erteilte (privatrechtliche) Bevollmächtigung im Prozess keine Wirkung mehr entfalten. Die entlassene Anwältin kann daher auch im Rahmen des privatrechtlichen Mandats nicht mehr im Namen des Kindes Beschwerde führen.