Regeste: - Art. 67 Abs. 2 ZPO, Art. 68 Abs. 3 ZPO; Art. 306 Abs. 2 i.V.m. Art. 392 Ziff. 2 ZGB; Entlassung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eines Kindes aus dem amtlichen Mandat zufolge Interessenkollision; Möglichkeit zur Vertretung des vormals Verbeiständeten im Beschwerdeverfahren durch die entlassene Anwältin; Legitimation der entlassenen Anwältin zur Beschwerdeführung im eigenen Namen. - Die aus dem amtlichen Mandat entlassene Anwältin kann nicht im Namen des vormals von ihr verbeiständeten Kindes Beschwerde führen, da die Wirkung der Entlassung durch die Beschwerde nicht aufgeschoben wird.