7. (...) Es kommt damit [angesichts des die Unterhaltsverpflichtungen übersteigenden Überschusses] – bei entsprechender Koordination der Schuldneranweisung mit den Lohnpfändungen – zu gar keinem Eingriff in das Existenzminimum des Berufungsklägers. 8. Die Schuldneranweisung ist deshalb im ersuchten Umfang auszusprechen. Das zuständige Betreibungsamt hat die bestehenden Lohnpfändungen von Amtes wegen zu revidieren (BGE 110 II 9 E. 4 b) S. 16). Zu diesem Zweck ist das Betreibungsamt (...) über die Schuldneranweisung zu orientieren (ZK-BRÄM/HASENBÖHLER, N 53 zu Art. 177 ZGB). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig