Unterliegt der Unterhaltspflichtige sodann bereits einer Lohnpfändung und lebt aus diesem Grund am Existenzminimum, so hat das urteilende Gericht die Schuldneranweisung mit der Lohnpfändung zu koordinieren (BGE 137 III 193 E. 3.9 S. 204). Grundsätzlich gehen familienrechtliche Unterhaltsansprüche den Forderungen von Drittgläubigern vor. Zwar ist umstritten, ob dies auch im Verhältnis zwischen Schuldneranweisungen und bestehenden Pfändungen gilt (vgl. BSK ZGB I-SCHWANDER, N 6 zu Art. 177 ZGB, und ZK-BRÄM/HASENBÖHLER, N 50 ff. zu Art. 177 ZGB, je m.w.H.).