6. Liegt ein Unterhaltstitel, namentlich wie hier eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung, vor, so ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen. Das mit der Anweisung befasste Gericht hat sich also in der Regel nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten Sachverhalt zu befassen.