Die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten betraf nicht nur einzelne monatliche Zahlungen, sondern stellte vielmehr einen Dauerzustand dar und erreicht daher die geforderte Schwere. Weiter hat der Berufungskläger offenbar beim letzten Pfändungsvollzug seine Unterhaltspflichten nicht angegeben oder zumindest keine Zahlungsbelege vorgelegt, weshalb weder Kinder- noch Frauenalimente in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt wurden. Dies ist ebenso als pflichtwidrige Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu werten.