10. Die Subrogation umfasst alle mit dem (Stammrecht auf) Unterhaltsanspruch verbundenen Rechte und namentlich auch dasjenige auf Anweisung an Schuldner des Unterhaltsverpflichteten gemäss Art. 291 ZGB (BGE 137 III 193 E. 3 S. 198 ff.). Dem Gemeinwesen steht nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (ebenso wie vor der Bevorschussung dem unterhaltsberechtigten Kind) das Recht zu, die Schuldneranweisung mit Wirkung auch für die Zukunft zu verlangen (BGE 137 III 193 E. 3.8 S. 202 ff.).