Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, für das vorsorgliche Massnahmeverfahren sei nur die zeitliche Dringlichkeit im heutigen Zeitpunkt massgebend. Sie macht jedoch keine Ausführungen dazu, weshalb die Dringlichkeit im heutigen Zeitpunkt zu bejahen ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein ordentliches Verfahren vor dem TAS schneller erledigt werden könnte als vor staatlichen Gerichten.