Ablehnungen von einzelnen Mitgliedern oder des ganzen Schiedsgerichts wären jedoch vor dem TAS geltend zu machen (vgl. Art. 368 ZPO). Im Übrigen wäre auch die Bestreitung der Zuständigkeit oder der mangelhaften Konstituierung eines Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht geltend zu machen (vgl. Art. 359 ZPO). Ein Gericht, welches als befangen oder nicht genügend unabhängig erachtet wird, kann nicht einfach umgangen werden, indem eine andere (staatliche) Instanz angerufen wird, sondern es ist gemäss Verfahrensordnung die zuständige Instanz anzurufen, wo auch allfällige Befangenheitsgründe vorzubringen sind.