Unabhängigkeit des Schiedsgerichts nicht verwehrt werden könne, verdiene das Vorgehen der Berufungsklägerin, gestützt auf die allein dadurch verursachte Dringlichkeit mit der Anrufung des Massnahmerichters einen provisorischen Zustand schaffen zu wollen, der erst in zwei bis drei Jahren definitiv geklärt werden würde, keinen Rechtsschutz. Zudem sei es unverhältnismässig, auf dieser Grundlage vorsorglich mit einer Leistungsmassnahme in einen Sportwettkampf mit einjährigem Turnus einzugreifen und eine über mehrere Spielzeiten andauernde Unsicherheit über den Ausgang der Saison 2011/2012 zu bewirken, von welcher auch die übrigen