der Verzicht auf die Anrufung der staatlichen Gerichtsbarkeit (auch) im vorsorglichen Massnahmebereich wird also nicht explizit erwähnt. Die Regelwerke (inkl. R 37 der Verfahrensordnung des TAS) stammen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO und wurden seither nicht verändert. Auf die Berufung ist demnach einzutreten, unter Vorbehalt von I. Ziffer 8 vorne.