Justizgewährleistung durch einen Ausschluss der staatlichen Gerichte nicht tangiert werden darf. Sodann kann sich der Gesuchsgegner der Zuständigkeit des staatlichen Gerichts zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht mit der Schiedseinrede entziehen, ausser die Parteien hätten die Massnahmekompetenz des staatlichen Richters in der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen (Basler Kommentar ZPO – HABEGGER, N 16 zu Art. 374 ZPO).