Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bezüglich dieser Frage keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die Frage in der Lehre umstritten ist (vgl. hierzu die einzelnen Lehrmeinungen in den Randziffern 19 f. des vorinstanzlichen Entscheids, p. 253 ff.). Wie die Vorinstanz bereits feststellte, lassen sich die verschiedenen Lehrmeinungen insoweit auf einen gemeinsamen Nenner bringen, als Einigkeit darüber besteht, dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz resp. Justizgewährleistung durch einen Ausschluss der staatlichen Gerichte nicht tangiert werden darf.