7 Abs. 5 der Statuten des Berufungsbeklagten enthalte schliesslich keinen Hinweis auf vorsorgliche Massnahmen. Sodann bestünde erst seit dem 1. Januar 2011 eine alternative Kompetenz des Schiedsgerichtes zum staatlichen Richter, unter Geltung des bis Ende 2010 in Kraft gewesenen KSG seien vorsorgliche Massnahmen explizit dem staatlichen Richter vorbehalten gewesen. Der Wortlaut von Art. 7 der Statuten des Berufungsbeklagten habe sich seither nicht verändert. Nach dem Vertrauensgrundsatz könne kaum davon ausgegangen werden, dass mit dem noch gleichlautenden Wortlaut nun die vorsorglichen Massnahmen ausschliesslich dem Schiedsgericht vorbehalten seien. e) Gemäss Art.