Für das vorliegende Summarverfahren ist deshalb von einer gültig abgeschlossenen Schiedsvereinbarung auszugehen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, werden weder in den Statuten des Berufungsbeklagten noch im erwähnten Schreiben der Berufungsklägerin vorsorgliche Massnahmen explizit erwähnt, es ist jedoch die Rede von „alle(n) zivilrechtliche(n) Streitigkeiten“ bzw. „tout différend arbitral“. Das Schreiben der Berufungsklägerin wurde nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO verfasst. In der Verfahrensordnung des TAS werden die vorsorglichen Massnahmen in R 37 geregelt.