In ihrem Schreiben vom 8. März 2011 bestätigte die Berufungsklägerin die Schiedsklausel und somit eine ausschliessliche Zuständigkeit des TAS (vgl. GAB 1, R.0510, S. 2). Die Parteien haben somit vorliegend eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen resp. diese bestätigt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Schiedsvereinbarung nicht gültig oder nicht erfüllbar sein sollte. Für das vorliegende Summarverfahren ist deshalb von einer gültig abgeschlossenen Schiedsvereinbarung auszugehen.