Dem SFV, (...), den Klubs (...) ist es verboten, an die ordentlichen Gerichte zu gelangen, sofern eine Streitsache unter Art. 7 dieser Statuten fällt. Verstösse gegen diese Bestimmung werden disziplinarisch bestraft (Art. 7 Ziff. 8 Statuten SFV). Gemäss Art. 4 der Statuten des SFV sind die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des Verbandes, seiner zuständigen Organe, ständigen Kommissionen und sonstigen Behörden für die Abteilungen, deren Unterorganisationen und Klubs, etc. verbindlich. In ihrem Schreiben vom 8. März 2011 bestätigte die Berufungsklägerin die Schiedsklausel und somit eine ausschliessliche Zuständigkeit des TAS (vgl. GAB 1, R.0510, S. 2).