das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder (c.) das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat (Art. 61 ZPO). Im vorliegenden Verfahren ist lediglich strittig, ob die abgeschlossene Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar ist, die weiteren Tatbestandsvarianten von Art. 61 ZPO scheiden von vornherein aus. c) Gemäss Art. 7 Ziff. 5 der Statuten des Berufungsbeklagten (GB 7) ist für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten in Verbandsangelegenheiten zwischen dem SFV und einem Klub ausschliesslich das TAS zuständig.