60 ZPO), im vorliegenden Verfahren beschränkt auf die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte betreffend vorsorgliche Massnahmen. b) Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn (a.) die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; (b.) das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder (c.) das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat (Art. 61 ZPO).