2. Zuständigkeit der staatlichen Gerichte a) Die Berufungsklägerin hat sowohl für die vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen als auch in der Hauptsache direkt die staatlichen Gerichte angerufen. Der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass die staatlichen Gerichte sowohl für die Hauptsache als auch für das vorsorgliche Massnahmeverfahren sachlich nicht zuständig seien. Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als Prozessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), im vorliegenden Verfahren beschränkt auf die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte betreffend vorsorgliche Massnahmen.