Von einem expliziten Ausschluss der staatlichen Gerichte auch für vorsorgliche Massnahmen, kann deshalb keine Rede sein. Es ist ohnehin fraglich, ob gestützt auf Art. 374 ZPO ein Ausschluss der staatlichen Gerichte auch für vorsorgliche Massnahmen zulässig ist. Die Kammer hat diese Möglichkeit grundsätzlich bejaht.  Zwischen der OdA und dem SFV besteht eine Schiedsvereinbarung, welche im Hauptsacheverfahren eine Zuständigkeit des TAS vorsieht.