7. Die von einigen Autoren geforderte Anpassung des Rechtsbegehrens dahingehend, dass der Veräusserer nunmehr Leistung an den Erwerber verlangen müsse, erübrigt sich im Falle der Ausweisung, da das Räumen und Verlassen der Räumlichkeiten der Eigentümerschaft und dem Untervermieter gleichermassen dienen. 8. Nachdem die übrigen Voraussetzungen von Art. 326 Ziff. 2 ZPO-BE unbestrittenermassen erfüllt sind, ist der vorinstanzliche Ausweisungsentscheid im Grundsatz zu bestätigen. (...) IV. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.