Dass die Vermieterschaft/Eigentümerschaft sich zu einem früheren Zeitpunkt bereit erklärt hatte, mit dem Beschwerdeführer Vertragsverhandlungen aufzunehmen, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht etwa dazu, dass ihre nunmehr klare Forderung nach Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund von Art. 2 ZGB von vornherein unbeachtlich wären. Im Gegenteil könnte man sich angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr 7 Monaten ohne Rechtstitel in den fraglichen Räumlichkeiten befindet, fragen, ob nicht der beschwerdegegnerische Einwand der erst