Das Ausweisungsbegehren liegt auch im Interesse der Vermieterschaft/Eigentümerschaft, was diese im Schreiben der X. GmbH vom 9. März 2011 sowie durch ihre Ermächtigung zur Prozessstandschaft klar zum Ausdruck bringt. Dass die Vermieterschaft/Eigentümerschaft sich zu einem früheren Zeitpunkt bereit erklärt hatte, mit dem Beschwerdeführer Vertragsverhandlungen aufzunehmen, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht etwa dazu, dass ihre nunmehr klare Forderung nach Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund von Art. 2 ZGB von vornherein unbeachtlich wären.