5. Jene Autoren, die eine Prozessstandschaft nach Veräusserung der Streitsache durch den Kläger (zumindest im Grundsatz) ablehnen, argumentieren mit dem allenfalls gegenteiligen Interesse des Erwerbers (etwa weil das Verfahren vom bisherigen Kläger und Veräusserer schlecht geführt wurde). Der Prozess solle bei dieser Interessenlage von der veräussernden Partei nicht eigenmächtig, allenfalls sogar ohne Wissen der erwerbenden Partei, weitergeführt werden können (BSK-FREI, Art. 83 ZPO N 12; SCHWANDER, a.a.O., Art. 83 ZPO N 24).